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Bau

Baugesuch

Seit dem 1. Januar 2022 werden alle Baugesuche elektronisch erfasst. Dafür steht den Bauherrschaften sowie den Bewilligungsbehörden und Fachstellen die kantonale Plattform "eBau" zur Verfügung. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung. In Papierform eingereichte Gesuche werden von den kantonalen Amtsstellen nicht mehr akzeptiert. Benutzen Sie diesen Link, um Ihr Baugesuch zu erfassen: 

eBau

Im Moment müssen die elektronische eingereichten Gesuchsunterlagen noch in Papierform abgegeben werden. Reichen Sie die Unterlagen zweifach ausgedruckt und unterschrieben bei der Gemeindeverwaltung ein.

Damit das Baugesuch rasch behandelt und falls nötig weiter geleitet werden kann, ist es wichtig, dass die Planunterlagen vollständig sind. Die Pläne müssen das Bauvorhaben verständlich und umfassend darstellen und haben den Anforderungen gemäss Art. 12 bis 14 des Baubewilligungsdekretes (BewD) zu entsprechen. Situationspläne können beim Geometer bestellt werden. Es können nur vollständig eingereichte Baugesuche behandelt werden. Denken Sie daran, die notwendigen Ausnahmegesuche mit Begründung einzureichen. Ungenügende Planunterlagen oder unvollständige Baugesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen. Diverse Baugesuchsformulare finden Sie hier. Baureglement und Zonenplan und diverse Gemeinde-Bauformulare finden Sie im Onlineschalter im Bereich Bauen. 

 

Baubewilligungspflicht

In Artikel 1a des Kantonalen Baugesetzes werden baubewilligungspflichtige Vorhaben wie folgt umschrieben:

Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.

Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.

Die wenigen baubewilligungsfreien Vorhaben sind unter Vorbehalt von Art. 7 (BewD) in Art. 6 des Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt.

 

Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien

Im Kanton Bern sind gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn sie der kantonalen Richtlinie entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.

Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn mit dem Formular "Meldeformular für Solaranlagen"  der Gemeindeverwaltung zu melden. Es sind aussagekräftige Pläne beizulegen.

 

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm der Gesetzgeber vorschreibt. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, welches die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Der ÖREB-Kataster kann über den ÖREB-Viewer eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.

Abfall

Abfall

Die Gemeinde Eriswil hält an ihrem Entsorgungsmonopol gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) Art. 13 und Gesetz über die Abfälle (AbfG) Art. 10 fest. Gewerbebetriebe mit mehr als 250 Vollzeitstellen sind von Entsorgungsmonopol ausgeschlossen. Alle anderen Sammlungen von Siedlungsabfall auf dem Gemeindegebiet von Eriswil sind nicht erlaubt.


Hauskehricht / Sperrgut

Haushaltsabfälle, kein Altmetall, kein Gift, kein Glas, kein Sonderabfall. Bereitstellung mit entsprechender Gebührenmarke oder im gechipten Container. Sperrgut mit Gebührenmarken.

Gebührenmarke Kehricht             Landi / Volg

Gebührenmarke Sperrgut            Gemeindeverwaltung

Papiersammlung                          Zeitungen, Heftli, Drucksachen, gebündelt.

 

Weitere Abfälle (Werkhof Eriswil)

Altglas                                               Glas nach Farben getrennt

Altöl                                                   Motoren- und Speiseöl

Aluminium                                        Getränkedosen, Alufolie und -schalen

Büchsen                                            Stahlblech- und Weissblechdosen, Deckel von Konservengläsern

Karton                                               Schachteln, Wellkarton, Waschmittelkarton (mit Schnur gebündelt)

Kunststoff                                          Haushaltskunststoff (Lebensmittelverpackungen usw.)

Grüngut                                            Äste (nicht dicker als 3 cm), Rasenabfall, Gartenabraum/Gartenabfall, Schnittblumen, Topf-pflanzen (ohne Erde, Unkraut usw.)

 

Haushaltskunststoffe

Die Haushaltskunststoffe können beim Werkhof Eriswil abgegeben werden. Das Recycling wird von der Hans Mathys AG, Huttwil, angeboten. Sammelsäcke für die Kunststoffe können bei der Landi bezogen werden. Als Haushaltskunststoffe gelten alle sauberen Verpackungen aus Kunststoff:

  • Tragetaschen, Zeitschriftenfolien, Sixpackfolien
  • Milch-, Shampoo- und Putzmittelflaschen
  • Getränkeflaschen, Öl- und Essigflaschen
  • Guetzliverpackungen, Joghurtbecher
  • Fleischschalen, Aufschnitt- und Käseverpackungen
  • Eimer, Blumentöpfe, Plastikschalen
  • Getränkekartons wie Tetrapacks

 

Die entsprechenden Merkblätter sowie zusätzliche Informationen finden Sie im Online Schalter.

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